Sie wollen sich den Traum vom Boot auf dem Bodensee erfüllen, bekommen aber einfach keinen Wasserliegeplatz ??
Profitieren Sie von unserm Full-Service-Trocken-Liegeplatz Angbebot
inkl. KRANPASS !!
schon ab 1.800.- € bekommen Sie von uns einen ganz speziellen Service.
Ihr Boot steht bei uns auf dem eingezäunten Sommerlagergelände und wird bis zu 5 x pro Saison ( April - September ) zu den mit Ihnen abgestimmten Terminen von uns zu Wasser gelassen, bzw. wieder abgeholt und auf den Trockenliegeplatz gebracht.
Sie können Ihren Urlaub auf See ganz entspannt genießen und müssen sich um nichts kümmern.
Wir kümmern uns um alle wichtigen Dinge, wie Transport zur Krananlage, Ein- bzw. Auskranen, Boot verlegen zu einem für Sie reservierten Gastliegeplatz sowie auf Wunsch um alle anfallenden Service und/oder Reinigungsarbeiten.
Auf über 8000 qm Fläche , 2 großen Service- und Lagerhallen sowie einer Verkaufshalle bieten wir Ihnen einen kompetenten Rundumservice mit einer umfassenden, individuellen Betreuung rund ums Boot sowie Winter- und Sommerlager mit fachgerechter Ein- und Auswinterung.
Winterlager in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. April ……
…… Halle
…… Freilager Überdacht
…… Freilager ohne Überdachung
Sommerlager vom 01. Mai bis 30. September
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsumfang für Mietverträge
Der Mietvertrag umfasst als Vertragsinhalt nur die Bereitstellung eines Liegeplatzes während der Mietsaison ohne Anspruch auf sonstige Leistungen durch den Vermieter/die Firma
Das Boot wird weder kontrolliert, überprüft noch in irgendeiner Art und Weise verwaltet.
§ 2 Laufzeit des Vertrages
Der Vertrag ist abgeschlossen für die im Mietvertrag genannte Zeit.
§ 3 Kündigung
Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht der Firma/dem Vermieter zu:
- bei Zahlungsverzug des Mieters
- bei Verstoß gegen die Liegeplatzordnung, soweit Belästigungen und Streitereien mit anderen Mietern oder der Firma auftreten, und es insgesamt zu Unfrieden innerhalb der Firma kommt und dies zumindest fahrlässig vom Mieter verschuldet ist.
§ 4 Liegeplatzordnung
Nur der Mieter und Angehörige des Mieters haben einen Zugang zum Liegeplatz.
Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Firma auszuweisen.
Sonstigen Personen, insbesondere Angehörigen fremder Betriebe ist das Betreten des Liegeplatzgeländes nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Firma gestattet.
Auf dem Liegeplatzgelände sind den Anweisungen der Firma, soweit sie das Anfahren und Abstellen von Fahrzeugen betreffen, Folge zu leisten.
Überholungs-, Wartungs- und Pflegearbeiten am Boot auf dem Liegeplatz sind durch den Mieter, Dritte oder sonstige von ihm beauftragte Personen nur nach Genehmigung durch die Firma möglich, insbesondere dann, wenn sie Emissionen zur Folge haben.
Schweiß-, Schleif- und Lötarbeiten und andere feuergefährliche Arbeiten sind grundsätzlich verboten. Ersatzkraftstoff darf nicht gelagert werden.
Diese Genehmigung ist insbesondere davon abhängig, dass andere Mieter nicht beeinträchtigt werden.
Das gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen der Firma bei Strom- und Wasserentnahme.
Genehmigungen bedarf es insbesondere auch für das Lagern von Motoren, Tanks, Batterien, Munition, Treibstoff oder sonstigen feuergefährlichen Stoffen.
Diese sind stets unangefragt anzugeben.
Die Firma ist berechtigt, feuergefährliche Einlagerungen wie Gasflaschen, Treibstoff etc. zu verbieten.
§ 5 Haftung für Schäden und Versicherung
Schadenersatzansprüche des Mieters aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind –es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen- sowohl gegen die Firma als auch deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die beim Transport bzw. Verholen des Bootes zu oder von der Mietfläche entstehen sowie hinsichtlich Schäden, die in Folge Diebstahl, Einbruch, Feuer, Sturm, Hochwasser etc. entstehen.
Dasselbe gilt entsprechend für Schäden und Verluste, die an abgestellten Fahrzeugen, Anhängern, Inventar, eingebrachten Gegenständen oder sonstigen Gegenständen auftreten.
Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Liegeplatzes wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen.
Die Folgeschäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubte Handlung Dritter entstehen, haftet die Firma nicht.
§ 6 Pfandrecht
Der Mieter räumt der Firma für deren Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an Boot, Zubehör und Inventar ein.
§ 7 Rechtswirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB’s unwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll die gesetzliche Regelung treten.
§ 8 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Betriebssitz der Firma.